2 Beantragen die gesuchstellenden Personen Finanzhilfen für die Vorbereitung oder Herstellung eines Films, so müssen sie ihre Unabhängigkeit und die Unabhängigkeit der anderen massgeblich am Projekt beteiligten Personen belegen.
3 Als unabhängig gelten Unternehmen, die:
a. weder ganz noch teilweise im Besitz stehen:
1. eines Fernsehveranstalters,
2. eines Medienunternehmens, das in vergleichbarer Weise Medieninhalte produziert und über Massenkommunikationsmittel verbreitet;
b. nicht unter dem massgeblichen Einfluss eines Fernsehveranstalters oder eines Medienunternehmens nach Buchstabe a Ziffer 2 stehen;
c. die Filmprojekte in eigener Verantwortung entwickeln und produzieren; und
d. die Auswertung selbstständig verantworten.
4 Für natürliche Personen und Einzelfirmen gilt Absatz 3 sinngemäss.
5 Nicht als unabhängig im Sinne der Absätze 2-4 gelten auch Institutionen, Unternehmen oder Einzelpersonen, die im Besitz oder unter dem massgeblichen Einfluss von Aus- und Weiterbildungsinstitutionen stehen.
443.113:Verordnung des EDI über die Filmförderung
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